Zwei verschiedene Fragen: Baurecht und Nachbarrecht
Wer wissen will, wie hoch sein Zaun sein darf, muss zwei Fragen getrennt beantworten. Das Baurecht regelt, ob Sie für den Zaun eine Genehmigung brauchen und was der Bebauungsplan oder eine Satzung der Gemeinde vorschreibt. Zuständig ist das Bauamt. Das Nachbarrecht regelt, was Ihr Nachbar verlangen oder abwehren kann, etwa wie die Einfriedung beschaffen sein muss und wo sie steht. Das klären Sie mit dem Nachbarn, im Streitfall vor dem Zivilgericht.
Beides gilt nebeneinander. Ein Zaun kann baurechtlich ohne Genehmigung zulässig sein und trotzdem Ärger mit dem Nachbarn geben, und umgekehrt.
Baurecht: Bis 2 m verfahrensfrei, außer im Außenbereich
Nach der Landesbauordnung NRW (BauO NRW § 62 Abs. 1 Nr. 7a) sind Einfriedungen bis 2 m Höhe verfahrensfrei, außer im Außenbereich. Sie brauchen dafür also keine Baugenehmigung. Außenbereich heißt grob: außerhalb eines Bebauungsplans und außerhalb der zusammenhängend bebauten Ortsteile, zum Beispiel ein Grundstück allein am Feldrand.
Verfahrensfrei heißt nicht, dass alles erlaubt ist. Der Zaun muss trotzdem zu den Vorschriften passen, die für Ihr Grundstück gelten:
- Bebauungsplan: Viele Pläne regeln Einfriedungen, besonders zur Straße hin, etwa eine Höchsthöhe, eine Hecke statt Zaun oder einen Abstand zur Grundstücksgrenze.
- Gestaltungssatzung: Manche Gemeinden schreiben für bestimmte Gebiete Material, Farbe oder Höhe vor.
- Sichtdreiecke: An Kreuzungen und Einmündungen darf die Sicht für den Verkehr nicht verdeckt werden. Dort sind oft nur niedrige Einfriedungen zulässig.
Achten Sie auf die echte Höhe: Unsere Doppelstabmatte mit der Nennhöhe 200 cm ist mit den Spitzen 2.030 mm hoch. Kommen 3–5 cm Bodenfreiheit dazu, liegt die Oberkante über 2 m. Planen Sie mit 200 cm Nennhöhe, klären Sie deshalb vor der Bestellung mit dem Bauamt, ob der Zaun noch verfahrensfrei ist und von wo aus gemessen wird, besonders bei Gefälle. Mit 180 cm Nennhöhe (Matte 1.830 mm) bleibt die Oberkante auch mit Bodenfreiheit unter 2 m.
Nachbarrecht NRW § 35: ortsüblich, sonst etwa 1,20 m
Das Nachbarrechtsgesetz NRW verlangt in § 35, dass eine Einfriedung ortsüblich ist. Lässt sich nicht feststellen, was ortsüblich ist, gilt eine etwa 1,20 m hohe Einfriedung. Schreiben Bebauungsplan oder eine Satzung der Gemeinde eine andere Einfriedung vor, gilt diese. Ortsüblich meint grob, was in der Umgebung, also in Ihrer Straße oder Ihrem Viertel, üblich ist. Stehen dort überwiegend 1,20 m hohe Stabmattenzäune, wird ein 2 m hoher Sichtschutzzaun an der Grenze schnell zum Streitpunkt, auch wenn er baurechtlich verfahrensfrei wäre.
Nachbarrecht NRW § 36: Wo der Zaun steht
§ 36 regelt den Standort: Zwischen bebauten oder gewerblich genutzten Grundstücken steht die Einfriedung auf der Grenze, in den übrigen Fällen entlang der Grenze. Grenzt Ihr Grundstück an eines, das außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegt und im Bebauungsplan nicht als Bauland festgesetzt ist, etwa an einen Acker, muss die Einfriedung 0,50 m von der Grenze zurückbleiben.
Ein Zaun genau auf der Grenze betrifft beide Grundstücke. Sprechen Sie ihn vorher mit Ihrem Nachbarn ab, auch wer die Kosten trägt und wer den Zaun später pflegt, und halten Sie die Absprache schriftlich fest.
Sichtschutz und Tore zur Straße
Zur Straße hin regeln Gemeinden oft mehr als zum Nachbarn. Typische Punkte:
- eine geringere Höchsthöhe im Vorgarten als an der seitlichen oder hinteren Grenze
- Vorgaben zu geschlossenen Flächen, also ob Sichtschutzstreifen zur Straße hin zulässig sind
- Tore, die nicht in den Gehweg oder die Fahrbahn aufschlagen dürfen: Planen Sie die Öffnungsrichtung zum Grundstück hin
- Sichtdreiecke an Ein- und Ausfahrten
Wie Sie ein Tor passend zur Öffnungsrichtung setzen, steht im Ratgeber Gartentor und Einfahrtstor montieren. Unsere Tore finden Sie unter Tore für Doppelstabmattenzaun.
Checkliste vor der Bestellung
- Bebauungsplan ansehen: Viele Gemeinden in NRW stellen ihre Bebauungspläne im Geoportal oder auf der eigenen Internetseite bereit. Suchen Sie nach dem Wort „Einfriedung“ in den textlichen Festsetzungen.
- Beim Bauamt anrufen: Fragen Sie, ob es für Ihr Grundstück einen Bebauungsplan oder eine Gestaltungssatzung gibt und was dort zu Einfriedungen steht. Notieren Sie Datum und Namen.
- Mit dem Nachbarn sprechen: Höhe, Standort, Sichtschutz und Kosten. Halten Sie die Absprache schriftlich fest, ein kurzer, von beiden unterschriebener Zettel reicht oft.
- Höhe festlegen: erst dann die Zaunhöhe wählen, im Zaun-Konfigurator oder bei den Zaun-Sets.
Stand: 30.09.2026. Keine Rechtsberatung: Maßgeblich sind Bebauungsplan, Gestaltungssatzung und Auskunft Ihrer Gemeinde.